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VORSORGEVOLLMACHT – HEUTE SCHON AN MORGEN DENKEN

Ob Krankheit, Alter oder Unfall: Vieles kann dazu führen, dass von einem Tag auf den anderen nichts mehr so ist, wie es mal war und man sich plötzlich in einer Situation wiederfindet, in der man keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Mit einer Vorsorgevollmacht kann dem vorgebeugt und bereits in gesunden Tagen eine vorausblickende Regelung für den Notfall getroffen werden. In der Vorsorgevollmacht wird ein Bevollmächtigter bestimmt, der im Fall der Fälle in bestimmten Angelegenheiten als Vertreter auftritt. Das Spektrum umfasst behördliche und finanzielle Angelegenheiten ebenso wie Gesundheits- und Wohnungsangelegenheiten. Denn wenn man nicht mehr in die eigene Wohnung zurückkann, muss jemand in der Lage sein, zu entscheiden, was mit dieser geschieht und sie gegebenenfalls auch kündigen und auflösen dürfen.

Als Bevollmächtigten setzt man am besten eine Person ein, der man voll und ganz vertraut. Dann ist sichergestellt, dass sie im Fall der Fälle im Sinne der zu vertretenden Person und nach ihrem Willen handelt. Gibt es keine Vorsorgevollmacht, muss ein Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmen. Der- oder diejenige muss dann entscheiden, was das Beste für die andere Person ist. Keine einfache Aufgabe, wenn der oder die Betreuer*in einen nicht kennt.

Die Vorsorgevollmacht sollte am besten dort hinterlegt sein, wo man sie leicht findet. Außerdem können Kopien gemacht und unter anderem an den oder die Bevollmächtigte gegeben werden. Darüber hinaus kann man die Vollmacht auch beim Vorsorgeregister registrieren: www.vorsorgeregister.de. Das Vorsorgeregister speichert dann, dass man eine Vorsorgevollmacht hinterlegt hat. Die Vollmacht selbst bleibt aber im eigenen Besitz.

Eine Vorsorgevollmacht sollte am besten nicht selbst formuliert werden, sondern auf einem Muster basieren. Eine entsprechende Vorlage ist unter anderem auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums zu finden. Aber Achtung: Falls man eine Immobilie oder ein Unternehmen besitzt, muss die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt sein.